Satzung

Förderkreis Jahnkampfbahn Wald E.V.

(Die Satzungsänderungen von 2000, 2005, 2008 und 2015 sind berücksichtigt.)

Satzungsgemäßer Zweck des Vereins ist es, Hilfen zur Sanierung und Fortentwicklung der Jahnkampfbahn zu leisten und hierzu Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen “Förderkreis Jahnkampfbahn Wald e. V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Solingen.
  3. Er ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  3. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der Sanierung, Erhaltung und Fortentwicklung der Jahnkampfbahn in Solingen – Wald. Zu diesem Zweck erfolgen Maßnahmen, Veranstaltungen und Publikationen, die dazu beitragen, die Jahnkampfbahn in Solingen-Wald zu erhalten.
§ 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
  2. Der Verein umfasst:
    a) Fördermitglieder
    b) ordentliche Mitglieder
  3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Vereine werden, die den Förderkreis Jahnkampfbahn e. V. unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können auf Antrag und Voraussetzung gemäß § 4 (1) ordentliche Mitglieder werden.
  4. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Voraussetzung ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages erfolgen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  8. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  9. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine ⅔ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30.06. des Jahres einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Änderungs- und Erweiterungsanträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 5 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden, damit dieser die Möglichkeit hat, dies den übrigen Mitgliedern vor der Sitzung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das höchste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß Satzung nicht anderen Vereinsorganen übertragen wurden. Ihr ist insbesondere der Jahresabschluss zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
    a) Aufgaben des Vereins
    b) Beteiligung an Gesellschaften
    c) Aufnahme von Darlehen ab 5000 Euro
    d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    e) Mitgliedsbeiträge (s. § 5)
    f) Satzungsänderungen
    g) Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie zwei bis vier Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    c) der Schatzmeister
    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl der Mitglieder des Vorstandes zulässig ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b) die Vertretung des Vereins nach außen
    c) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Die Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zur Vorstandsitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Entscheidungen des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich getroffen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündlich gefasste Vorstandsentscheidungen sind schriftlich niederzulegen und bei der nächsten Vorstandsitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 9 Satzungsänderung
  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkunden von Beschlüssen

Die in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögensbindung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach satzungsgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Solingen zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege insbesondere zum Erhalt der Jahnkampfbahn in Solingen-Wald.